WHG Wasserhaushaltsgesetz

Bei Chemikalienlagern, Umfüllplätzen, Auffangräumen oder Produktionsflächen in der chemischen Industrie wird der Planer häufig vor das Problem der geeigneten und kostengünstigen Ausführung der Dichtflächen gestellt. Um bei der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten eine Boden- bzw. Grundwasserverschmutzung mit Sicherheit ausschließen zu können, sind entsprechende Auffangräume bzw. Ableitflächen herzustellen, die den gesamten kritischen Bereich der Anlage als sogenannte Sekundärbarriere umschließen. Die Anforderungen einer Anlage beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden dem Anlagenbetreiber durch das Wasserhaushaltsgesetz WHG auf Bundesebene vorgeschrieben. Seine Sorgfaltspflicht und Verantwortung ist im §19g, dem “Besorgnisgrundsatz“ wie folgt verankert:

“Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe ... müssen so beschaffen sein, ... dass eine Verunreinigung der Gewässer ... nicht zu besorgen ist.“

 

Im Rahmen der Planung, Inbetriebnahme, betreiben und stilllegen sind Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz regelmäßig einer Überprüfung durch einen Sachverständigen nach VAwS, §22 in Verbindung mit dem WHG zu unterziehen. Der Sachverständige wird durch den Anlagenbetreiber beauftragt und  erstellt für die zuständigen Umweltbehörden einen Prüfbericht über die durchgeführten Abnahmen. Im Rahmen der Abnahmen werden sowohl die zur Anlage gehörigen Unterlagen (Ordnungsprüfung) als auch die Funktion und Zustand der Anlage geprüft (z.B. Funktion der Überfüllsicherung an Tanks).

In dem Abnahmebericht werden eventuelle Mängel, Schäden oder Fehler eingestuft in:

ohne Mängel
geringfügige Mängel
erhebliche Mängel
gefährliche Mängel

Je nach Mangel ist die Anlage durch den Betreiber in Ordnung zu bringen bzw. kann im Grenzfall durch die Behörden mit sofortiger Wirksamkeit still gelegt werden.

 

VAwS Anlagenverordnung

Das Wasserhaushaltsgesetz ist bundesweit bindend und wird in einigen Bundesländern, beispielsweise Hessen, durch sogenannte Länderwassergesetze weiter spezifiziert. Alle die Anlagen bzw. Anlagenteile, die dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegen, werden in Fachkreisen als WHG-Anlagen bezeichnet. Das Wasserhaushaltsgesetz stellt somit eine technisch nicht weiter spezifizierte Anforderung auf. Die technische Umsetzung des Besorgnisgrundsatzes geschieht auf Länderebene durch die Verordnungen für Anlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen VAwS (z.B. Hessen), deren Verwaltungsvorschriften VVAwS sowie bundeslandspezifisch weiteren Verordnungen, wie beispielsweise in Hessen die Tankstellenverordnung TankVO nebst zugehöriger Verwaltungsvorschrift TankVwV. Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA erarbeitet hierzu länderübergreifend entsprechende Musterverordnungen, die auf Länderebene die Basis für die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden.

Das Ingenieurbüro ISG verfügt über mehrere Sachverständige gemäß WHG und VAwS und ist im Bereich der Planung, Herstellung, Überwachung und Abnahme von Anlagen nach WHG und VAwS deutschlandweit tätig. Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen, die im Rahmen der Planung und Ausführung von Anlagen nach WHG gesammelt wurden, hat das Ingenieurbüro ISG erstmalig eine eigene allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei dem Deutschen Institut für Bautechnik DIBT, Berlin erwirkt. Die Zulassung behandelt Dichtflächen an LAU-Anlagen (z.B. Abfüllplätze, Lagerflächen usw.) in unbeschichteter Betonbauweise. Informationen zum System PROTECTOCRETE können Sie hier lesen.

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